Kontaktlinsen
Kontaktlinsen oder auch haftschalen gehören zu den Sehhilfen und

Schnappi
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Zahlungserinnerung

Mahnung, umgangssprachlich auch als Zahlungserinnerung bezeichnet, ist die bestimmte und eindeutige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die Mahnung ist (neben Bestehen eines fälligen Anspruchs und Nichtleistung durch den Schuldner) Voraussetzung für den Verzug des Schuldners (§ 286 BGB). Verzug tritt nicht ein, solange der Schuldner die Nichtleistung nicht zu vertreten hat, wofür er aber beweispflichtig ist.Nicht erforderlich ist die Mahnung, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, z. B. ?zahlbar am 2. Januar 2006?, oder sich nach einem vorauszugehenden Ereignis kalendermäßig berechnen lässt, z. B. ?zwei Wochen ab Lieferung, ab Zugang der Rechnung, ab Kündigung?. Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug. Ist der Schuldner Verbraucher (§ 13 BGB), muss er auf diese Folgen in der Rechnung besonders hingewiesen worden sein. Die Verzugszinsen werden bei der ersten Mahnung, der Zahlungserinnerung nicht berechnet.





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